Gilt CBAM auch für Einkäufe innerhalb der EU?

Nein, CBAM gilt nicht für Einkäufe innerhalb der EU. Das CO2-Grenzausgleichssystem der Europäischen Union erfasst ausschließlich die Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern in das Zollgebiet der EU. Wer Produkte von einem EU-ansässigen Lieferanten bezieht, löst damit keine CBAM-Pflichten aus. Ob und welche Verpflichtungen entstehen, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab, die dieser Artikel für Händler und Einkäufer von Befestigungsprodukten praxisnah erläutert.
Für welche Transaktionen gilt CBAM tatsächlich?
CBAM gilt ausschließlich für die Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern in das Zollgebiet der Europäischen Union. Maßgeblich ist dabei nicht der Sitz des Händlers oder Käufers, sondern der Warenursprung und der Zollvorgang an der EU-Außengrenze. Innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen EU-Mitgliedstaaten fallen grundsätzlich nicht unter CBAM.
Konkret setzt CBAM drei Voraussetzungen voraus: Die Ware muss einem der in Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten KN-Codes entsprechen, sie muss ihren Ursprung in einem Drittland haben, und sie muss durch einen Importeur in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführt werden. Zu den erfassten Warenkategorien gehören unter anderem bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
Wichtig für den Handel mit Befestigungsprodukten: Nicht jedes Produkt aus Stahl fällt automatisch unter CBAM. Entscheidend ist die zollrechtliche Einreihung anhand des KN-Codes. Ob ein konkretes Verbindungselement oder eine Betonschraube unter einen CBAM-relevanten KN-Code fällt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Aussage, dass alle Stahlprodukte oder alle Schrauben CBAM-pflichtig sind, ist nicht zulässig.
Warum sind EU-interne Einkäufe von CBAM ausgenommen?
EU-interne Einkäufe sind von CBAM ausgenommen, weil das System als Grenzausgleichsmechanismus konzipiert ist. Es soll sicherstellen, dass importierte Waren aus Ländern ohne vergleichbare CO2-Bepreisung denselben Kohlenstoffpreis tragen wie Waren, die innerhalb der EU unter dem Emissionshandelssystem (ETS) produziert werden. Innerhalb der EU gilt das ETS bereits, sodass kein zusätzlicher Grenzausgleich erforderlich ist.
Das Ziel von CBAM ist nicht, den Handel innerhalb des Binnenmarkts zu belasten, sondern Carbon Leakage zu verhindern. Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung von Produktion in Länder mit niedrigeren Klimastandards, um CO2-Kosten zu umgehen. Indem CBAM an der EU-Außengrenze ansetzt, schafft es gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Produzenten und Importeuren aus Drittländern.
Für Händler und Distributoren bedeutet das: Wer ausschließlich Waren von Lieferanten mit Sitz in der EU bezieht und diese Waren auch innerhalb der EU weiterverkauft, ist allein durch diese Tätigkeit nicht CBAM-pflichtig. Die Pflichten entstehen erst dann, wenn ein Unternehmen selbst als Importeur auftritt und CBAM-Waren aus einem Drittland in die EU einführt.
Was bedeutet CBAM konkret für Einkäufer von Befestigungsprodukten?
Für Einkäufer von Befestigungsprodukten bedeutet CBAM in erster Linie: Prüfen Sie, woher Ihre Ware tatsächlich stammt und wer rechtlich als Importeur auftritt. Beziehen Sie Schrauben, Dübel oder Verbindungselemente von einem EU-ansässigen Hersteller oder Händler, sind Sie als Käufer nicht direkt CBAM-pflichtig. Führen Sie jedoch selbst Waren aus Drittländern ein, können Pflichten entstehen.
Ob CBAM für einen konkreten Einkaufsvorgang relevant ist, hängt von mehreren Faktoren ab:
- dem KN-Code der eingekauften Ware
- dem Ursprungsland der Ware
- der Rolle des Unternehmens im Zollvorgang (Importeur oder nicht)
- der jährlich importierten Gesamtmenge in Tonnen
- möglichen Ausnahmen, insbesondere der De-minimis-Regelung
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase des CBAM. Ab diesem Zeitpunkt dürfen CBAM-Waren oberhalb eines massenbasierten Schwellenwerts von derzeit 50 Tonnen pro Jahr nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden. Unterhalb dieser Schwelle kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von den CBAM-Pflichten greifen, wobei in der Zollanmeldung die TARIC-Unterlagencodierung Y137 anzugeben ist. Ob diese Ausnahme im Einzelfall zutrifft, sollte fachlich geprüft werden.
Für Einkäufer von Befestigungstechnik, die mit Lieferanten aus Drittländern arbeiten oder deren Lieferketten Vorprodukte aus Drittländern enthalten, lohnt es sich, die eigene Beschaffungsstrategie und die Rolle im Zollprozess genau zu analysieren.
Welche indirekten CBAM-Effekte können EU-Lieferketten treffen?
Auch wenn EU-interne Einkäufe selbst nicht unter CBAM fallen, können indirekte Effekte die gesamte Lieferkette beeinflussen. Wenn ein EU-Hersteller Vorprodukte oder Rohstoffe aus Drittländern importiert und dabei CBAM-Pflichten unterliegt, können sich daraus Kosten ergeben, die sich auf Einkaufspreise, Lieferzeiten und Verwaltungsaufwand auswirken.
Mögliche indirekte Auswirkungen auf EU-Lieferketten umfassen:
- Höhere Beschaffungskosten beim Vorlieferanten durch CBAM-Zertifikate
- Zusätzlicher Verwaltungsaufwand für Datenerhebung und Dokumentation eingebetteter Emissionen
- Verzögerungen bei fehlenden oder unvollständigen Lieferantendaten
- Anpassungsbedarf in Einkaufs- und Zollprozessen
- Veränderte Lieferantenstrategien und mögliche Beschaffungsumstellungen
Für Händler und Distributoren von Befestigungsprodukten bedeutet das: Selbst wenn Sie selbst nicht importieren, sollten Sie verstehen, ob Ihre Lieferanten CBAM-Pflichten unterliegen und wie diese damit umgehen. Lieferantendaten gewinnen durch CBAM an Bedeutung, insbesondere Angaben zu eingebetteten Emissionen und zum Warenursprung. Wie hoch eine tatsächliche Kostenwirkung ausfällt, hängt von der importierten Menge, dem KN-Code, den eingebetteten Emissionen und dem geltenden CBAM-Zertifikatspreis ab. Ohne konkrete Daten lassen sich keine pauschalen Aussagen zur Verteuerung treffen.
Wer ist meldepflichtig und welche Fristen gelten?
Meldepflichtig im Rahmen von CBAM ist grundsätzlich der zugelassene CBAM-Anmelder, also das Unternehmen, das CBAM-Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU einführt. Händler, die ausschließlich innerhalb der EU einkaufen und verkaufen, sind nicht automatisch meldepflichtig. Die Pflicht entsteht erst durch den eigenen Importvorgang oberhalb des Schwellenwerts.
Zulassung als CBAM-Anmelder
Seit dem 1. Januar 2026 ist für die Einfuhr von CBAM-Waren oberhalb des massenbasierten Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Jahr der Status als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich. Dieser Status muss vor der Einfuhr beantragt werden. In den ersten Monaten des Jahres 2026 ist unter bestimmten Bedingungen auch eine Einfuhr möglich, wenn ein Antrag gestellt, aber noch nicht positiv beschieden wurde. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.
Erklärungspflicht und Zertifikatsabgabe
Zugelassene CBAM-Anmelder müssen jährlich eine CBAM-Erklärung abgeben und CBAM-Zertifikate in Höhe der berichteten eingebetteten Emissionen abgeben. Der Preis der CBAM-Zertifikate orientiert sich an den Auktionspreisen im europäischen Emissionshandelssystem. Für 2026 veröffentlicht die Europäische Kommission quartalsweise CBAM-Zertifikatspreise. Ab 2027 ist eine wöchentliche Preisermittlung vorgesehen. Ein nachweislich im Ursprungsland gezahlter CO2-Preis kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen angerechnet werden.
Wer ohne Zulassung und ohne rechtzeitigen Antrag den Schwellenwert von 50 Tonnen überschreitet, riskiert Einschränkungen bei der Einfuhr und die Einleitung eines Sanktionsverfahrens gemäß Artikel 25a und Artikel 26 der CBAM-Verordnung. Die Europäische Kommission überwacht die Einhaltung des Schwellenwerts und informiert die DEHSt bei Überschreitungen.
Wie lässt sich CBAM-Risiko in der Beschaffung strategisch reduzieren?
CBAM-Risiko in der Beschaffung lässt sich strategisch reduzieren, indem Einkäufer ihre Lieferketten transparent machen, den Warenursprung systematisch erfassen und frühzeitig klären, wer im Zollprozess welche Rolle übernimmt. Eine proaktive Auseinandersetzung mit dem Thema schützt vor unerwarteten Pflichten und Kosten.
Praktische Ansätze für Händler und Einkäufer von Befestigungsprodukten:
- Warenursprung und KN-Codes prüfen: Klären Sie für jedes Produkt, ob es einem CBAM-relevanten KN-Code entspricht und aus welchem Land es stammt. Die zollrechtliche Einreihung ist entscheidend und kann nicht aus dem Produktnamen abgeleitet werden.
- Importmengen im Blick behalten: Berechnen Sie jährlich die Gesamtmasse aller eingeführten CBAM-Waren. Der massenbasierte Schwellenwert von 50 Tonnen wird pro Importeur berechnet, unabhängig davon, ob über einen oder mehrere Zollvertreter eingeführt wird.
- Lieferantendaten aktiv einfordern: Fragen Sie Ihre Lieferanten nach Angaben zu eingebetteten Emissionen und Warenursprung. Diese Daten gewinnen durch CBAM erheblich an Bedeutung für die eigene Compliance und Kostenkalkulation.
- Rollen im Zollprozess klären: Stellen Sie fest, ob Ihr Unternehmen als Importeur auftritt oder ob ein Lieferant diese Rolle übernimmt. Die CBAM-Pflichten treffen den Importeur, nicht automatisch den Käufer.
- Fachliche Beratung in Anspruch nehmen: Bei Unsicherheiten zur zollrechtlichen Einreihung, zu Emissionsdaten oder zur Zulassungspflicht empfiehlt sich die Einbindung von Zoll- oder Steuerberatern mit CBAM-Expertise.
Für den Fachhandel mit Befestigungstechnik gilt: Transparente Produktinformationen, nachvollziehbare Lieferketten und vollständige technische Dokumentation sind nicht nur für die eigene Compliance relevant, sondern auch ein Qualitätsmerkmal gegenüber Handelskunden. Wir bei TOGE verstehen, dass unsere Handelspartner verlässliche Informationen zu Produkten, Lieferketten und Herkunft benötigen, um ihren eigenen Kunden gegenüber auskunftsfähig zu sein. Die frühzeitige Beschäftigung mit CBAM ist daher für Hersteller, Händler und Einkäufer von Befestigungsprodukten gleichermaßen relevant, auch wenn die konkreten Pflichten im Einzelfall geprüft werden müssen.
Fazit: CBAM gilt nicht für Einkäufe innerhalb der EU. Die Pflichten entstehen ausschließlich bei der Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern in das EU-Zollgebiet, abhängig von KN-Code, Warenursprung, Importmenge und der Rolle des Unternehmens im Zollprozess. Händler sind nicht automatisch allein aufgrund ihrer Händlereigenschaft CBAM-pflichtig. Indirekte Effekte auf Preise und Lieferketten sind jedoch möglich und sollten in der Beschaffungsstrategie berücksichtigt werden.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zu CBAM und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Zollberatung. Ob und welche Pflichten in Ihrem konkreten Fall bestehen, hängt unter anderem von der Ware, ihrem KN-Code, dem Ursprung, der Importmenge und Ihrer Rolle im Zollprozess ab. Prüfen Sie die aktuelle Rechtslage und lassen Sie Ihren Einzelfall bei Bedarf fachlich bewerten.