Was ist ein CBAM-Zertifikat und wofür wird es benötigt?

Ein CBAM-Zertifikat ist ein Instrument des europäischen CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism), mit dem Importeure die eingebetteten Treibhausgasemissionen ihrer eingeführten Waren aus Drittstaaten ausgleichen müssen. Unternehmen, die bestimmte Waren wie Stahl, Eisen, Aluminium, Zement oder Düngemittel aus Nicht-EU-Ländern einführen, sind verpflichtet, für jede Tonne CO2-Äquivalent ein entsprechendes CBAM-Zertifikat zu erwerben und abzugeben. Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich das System in der Regelphase, was konkrete Pflichten für betroffene Importeure bedeutet. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um CBAM-Zertifikate, Fristen, Pflichten und die Relevanz für den Handel mit Befestigungstechnik.
Für wen gilt die CBAM-Zertifikatspflicht?
Die CBAM-Zertifikatspflicht gilt für Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren aus Drittstaaten in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen und dabei die relevante Mengenschwelle überschreiten. Betroffen sind in erster Linie direkte Importeure, Unternehmen, die in der Zollanmeldung als Einführer auftreten, sowie indirekte Zollvertreter, die die entsprechende Verantwortung übernehmen.
Entscheidend ist dabei die sogenannte 50-Tonnen-Schwelle: Seit 2026 sind Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr aus den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel einführen, von den CBAM-Pflichten ausgenommen. Für Strom und Wasserstoff gilt diese Ausnahme nicht. Die Schwelle bezieht sich auf die kumulierte Einfuhrmenge des gesamten Kalenderjahres, nicht auf einzelne Lieferungen.
Händler und Distributoren sind nicht automatisch CBAM-pflichtig. Ein Händler, der ausschließlich Waren von Lieferanten innerhalb der EU bezieht und selbst keine Waren aus Drittländern einführt, unterliegt keiner CBAM-Pflicht allein aufgrund seiner Händlereigenschaft. Wer jedoch selbst CBAM-Waren aus einem Nicht-EU-Land importiert oder als verantwortlicher indirekter Zollvertreter handelt, kann unmittelbar betroffen sein. Ob eine Pflicht entsteht, hängt unter anderem vom KN-Code der Ware, dem Warenursprung, der Importmenge und der Rolle des Unternehmens in der Lieferkette ab.
Wie funktioniert das CBAM-Zertifikatssystem in der Praxis?
Das CBAM-Zertifikatssystem funktioniert so, dass zugelassene CBAM-Anmelder für jede Tonne CO2-Äquivalent, die in den eingeführten Waren eingebettet ist, ein CBAM-Zertifikat erwerben und im Rahmen ihrer jährlichen CBAM-Erklärung abgeben müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am Preis der Zertifikate im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS).
Eingebettete Emissionen ermitteln
Eingebettete Emissionen sind die nach den CBAM-Regeln berechneten Treibhausgasemissionen, die mit der Herstellung einer eingeführten Ware verbunden sind. Für Eisen- und Stahlprodukte können dabei unter anderem die Produktionsanlage, das Herstellungsverfahren, die verwendeten Vormaterialien sowie direkte Emissionen aus der Produktion relevant sein. Ein allgemeiner Unternehmens-CO2-Fußabdruck genügt nicht als CBAM-Nachweis. Für die Berechnung können entweder Standardwerte der Europäischen Kommission oder tatsächliche, verifizierte Emissionswerte des Anlagenbetreibers verwendet werden.
Zulassung als CBAM-Anmelder
Um ab dem 1. Januar 2026 CBAM-Waren einführen zu können, müssen betroffene Unternehmen im CBAM-Register der Europäischen Kommission einen Antrag auf Zulassung gestellt haben und den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen. Dieser Status muss bei der Zollanmeldung über eine TARIC-Unterlagencodierung angegeben werden. Wer die Zulassung nicht besitzt, kann CBAM-Waren grundsätzlich nicht einführen.
Welche Fristen und Meldepflichten gelten für CBAM-Importeure?
Zugelassene CBAM-Anmelder müssen jedes Jahr bis zum 30. September eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im CBAM-Register einreichen. Die erste CBAM-Erklärung ist zum 30. September 2027 für das Kalenderjahr 2026 fällig. Wenn im betreffenden Jahr keine Einfuhren von CBAM-Waren stattgefunden haben, muss keine Erklärung abgegeben werden.
Die CBAM-Erklärung enthält gemäß Artikel 6 der CBAM-Verordnung mindestens folgende Angaben:
- Die Menge der eingeführten Waren in Tonnen, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren im Ursprungsland hergestellt wurden
- Die grauen Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent pro Tonne je Warenart
- Die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate nach Anrechnung eines bereits im Drittland gezahlten CO2-Preises sowie nach Anpassung bezüglich der kostenlosen Zuteilung unter dem EU-ETS
Die Erstellung der CBAM-Erklärung erfolgt im CBAM-Register der Europäischen Kommission, das über das Zoll-Portal des deutschen Zolls zugänglich ist. Die Nutzung für zugelassene CBAM-Anmelder ist voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2026 möglich. Es empfiehlt sich, sich bereits jetzt mit den Anforderungen vertraut zu machen, um rechtzeitig vorbereitet zu sein.
Was passiert, wenn ein Unternehmen keine CBAM-Zertifikate vorlegt?
Unternehmen, die ihren CBAM-Pflichten nicht nachkommen, riskieren erhebliche Konsequenzen. Die CBAM-Verordnung sieht bei Nichteinhaltung Sanktionen vor, die sich an den Regelungen des europäischen Emissionshandels orientieren. Wer keine oder zu wenige CBAM-Zertifikate abgibt, muss mit finanziellen Strafen rechnen, die den wirtschaftlichen Vorteil der Nichterfüllung deutlich übersteigen können.
Darüber hinaus kann die fehlende Zulassung als CBAM-Anmelder dazu führen, dass CBAM-Waren an der Grenze nicht eingeführt werden können. Für Händler und Distributoren, die auf eine zuverlässige Lieferkette angewiesen sind, bedeutet das ein erhebliches operatives Risiko. Auch Lieferanten aus Drittstaaten, die keine verwertbaren Emissionsdaten bereitstellen, können die Erfüllung der CBAM-Pflichten erschweren und damit die gesamte Importkette belasten.
Unternehmen sollten ihre Importmengen daher fortlaufend überwachen, die Zulassung rechtzeitig beantragen und sicherstellen, dass sie über geeignete Emissionsdaten ihrer Lieferanten verfügen. Die jeweils aktuelle Rechtslage und mögliche Sanktionen sind bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und der Europäischen Kommission abrufbar.
Wie beeinflusst CBAM die Beschaffung von Befestigungselementen?
CBAM kann die Beschaffung von Befestigungselementen wie Betonschrauben, Verbindungselementen und Dübeln dann beeinflussen, wenn diese Produkte aus Stahl oder Aluminium bestehen und aus Drittstaaten importiert werden. Ob eine konkrete CBAM-Pflicht entsteht, hängt vom KN-Code der jeweiligen Ware, dem Ursprungsland, der jährlichen Importmenge und der Rolle des Unternehmens in der Lieferkette ab.
Für Einkäufer und Händler im Bereich Befestigungstechnik ergeben sich daraus mehrere praktische Fragen: Welche Produkte im Sortiment fallen unter CBAM-relevante KN-Codes? Woher stammen die Vorprodukte der Lieferanten? Liegen verwertbare Emissionsdaten der Produktionsanlagen vor? Diese Fragen betreffen nicht nur den direkten Importeur, sondern können sich auf die gesamte Beschaffungsstrategie auswirken, wenn Lieferanten aus Drittstaaten keine ausreichenden Daten bereitstellen.
Stahl ist das zentrale Ausgangsmaterial für Betonschrauben und viele andere Verbindungselemente. Produkte aus Stahl gehören zu den vom CBAM erfassten Warensektoren. Händler und Distributoren, die Befestigungselemente aus Nicht-EU-Ländern beziehen, sollten daher prüfen, ob ihre Einfuhren die relevante Mengenschwelle überschreiten und welche Dokumentationspflichten sich daraus ergeben. Transparente Lieferketten und nachvollziehbare Herkunftsnachweise gewinnen damit an strategischer Bedeutung.
Als Hersteller und Fachhandelspartner für Befestigungstechnik legen wir bei TOGE großen Wert auf nachvollziehbare Lieferketten und transparente Produktinformationen. Mehr als 90 Prozent unserer Materialien stammen aus Deutschland oder Europa innerhalb eines Radius von maximal 500 Kilometern. Diese regionale Beschaffungsstrategie ist Teil unseres Qualitätsanspruchs und kann für unsere Handelspartner bei der Bewertung ihrer eigenen Lieferketten eine relevante Information sein. Eine pauschale Aussage zur CBAM-Betroffenheit einzelner Produkte lässt sich jedoch ohne geprüfte Unternehmensdaten und zollrechtliche Einreihung nicht treffen.
Wo können Unternehmen CBAM-Zertifikate kaufen und verwalten?
CBAM-Zertifikate werden ausschließlich über das CBAM-Register der Europäischen Kommission gekauft und verwaltet. Zugang zum CBAM-Register erhalten zugelassene CBAM-Anmelder über das Zoll-Portal des deutschen Zolls. Der Kauf, die Verwaltung und die Abgabe der Zertifikate im Rahmen der jährlichen CBAM-Erklärung erfolgen vollständig innerhalb dieses Registers.
Der Preis der CBAM-Zertifikate orientiert sich am Durchschnittspreis der Versteigerungen im europäischen Emissionshandelssystem der Vorwoche. Die aktuellen Preise veröffentlicht die Europäische Kommission auf ihrer Website. Unternehmen können keine CBAM-Zertifikate über private Märkte oder Drittanbieter erwerben, da das System ausschließlich über die offizielle EU-Infrastruktur abgewickelt wird.
Anlagenbetreiber aus Drittstaaten haben die Möglichkeit, ihre Emissions- und Unternehmensdaten über das sogenannte O3CI-Portal direkt im CBAM-Register zu hinterlegen. Dieses Portal ist Teil des CBAM-Registers und ermöglicht es, Emissionsdaten und Verifizierungsstatus direkt an den CBAM-Anmelder zu übermitteln. Die Nutzung ist für Anlagenbetreiber freiwillig, erleichtert jedoch die Erstellung der CBAM-Erklärung erheblich und reduziert den manuellen Aufwand bei der Datenübermittlung.
Die vollständige Nutzung des CBAM-Registers für die Erstellung von CBAM-Erklärungen ist voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2026 möglich. Unternehmen sollten die Entwicklungen der Europäischen Kommission, der DEHSt und des deutschen Zolls aktiv verfolgen, um rechtzeitig handlungsfähig zu sein.
Fazit: CBAM-Zertifikate sind ein zentrales Instrument des europäischen CO2-Grenzausgleichssystems und betreffen Unternehmen, die bestimmte Waren aus Drittstaaten in die EU einführen. Für Händler, Distributoren und Einkäufer im Bereich Befestigungstechnik ist es wichtig zu verstehen, dass eine CBAM-Pflicht nicht automatisch aus der Händlereigenschaft folgt, sondern von mehreren Faktoren abhängt, darunter KN-Code, Warenursprung, Importmenge und die eigene Rolle in der Lieferkette. Die erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist bis zum 30. September 2027 einzureichen. Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Zollberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden oder spezialisierte Berater.